Wie kann der Entscheidungsspielraum beim Bauen im Innenbereich für Kommunen erleichtert werden?

Wir vertreten dazu folgende Auffassung:

Jede Kommune kann durch entsprechende Innenbereichssatzungen und Bebauungspläne die Grundlagen für eine zielgerichtete Entwicklung entsprechend ihres Leitbilds schaffen, die bindend für jegliche Baumaßnahmen sind. Zur Vermeidung von zusätzlichem Verwaltungsaufwand für einzelne Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, in den textlichen Fassungen der Satzungen und Bebauungspläne die Schutzziele, Gebote und Verbote der Schutzverordnung und des Landschaftsrahmenplanes des Biosphärenreservates im Einvernehmen mit der Biosphärenreservats-Leitung, sowie die Vorgaben des Landesentwicklungsplanes der Hauptstadtregion (LEP HR) verbindlich festzusetzen.

Das würde jedoch nicht davon entbinden, dass für Bauvorhaben bei Abweichungen von diesen Vorgaben das Einvernehmen mit der Biosphärenreservats-Leitung im Zuge der Planungen herzustellen ist. Die Schutzziele der NSG, SPA- und FFH-Gebiete sind immer einzuhalten und dürfen durch Maßnahmen im LSG in keiner Weise beeinträchtigt werden.