Auf der Internetseite der Stiftung Nationale Naturlandschaften heißt es:
https://nationale-naturlandschaften.de/wissensbeitraege/tourismus-in-biosphaerenreservaten
„Der Schutz der Natur und die Bewahrung der Ökosysteme zählen zu den wichtigsten Zielen der deutschen Großschutzgebiete. Mit dem Erhalt der charakteristischen Natur- und Kulturlandschaften wird gleichzeitig das touristische Angebot der Regionen bekräftigt.
Biosphärenreservate bieten durch die vielfältige Landschaftskulisse und die kulturellen Hintergründe ein attraktives Reiseziel mit Alleinstellungsmerkmal. Um die Landschaft nachhaltig zu erhalten und Nutzungskonflikte zu vermeiden, ist eine effektive Zusammenarbeit von Tourismus und Naturschutz unabdingbar. Nur so können Naturpotenziale für den Tourismus erschlossen und die positiven Effekte touristischer Aktivitäten für die Region entfaltet werden. Hilfreich ist eine entsprechende Infrastruktur etwa durch angepasste Wege- und Informationskonzepte zur Besucherlenkung.“
Genau diese Förderung eines „sanften“ Tourismus ist in der Verordnung zum Schutz des Biosphärenreservates verankert. Eine weitere Freigabe von Wasserwegen für touristische Aktivitäten steht den Schutzzielen von Vogelschutzgebieten (SPA) und FFH-Gebieten ebenso entgegen wie die Ausweitung von Wander- und Reitwegen oder das Bauen im Außenbereich von Siedlungen zum Bau von Wohnbauten oder Wochenendhäusern.
Auch hier ist die geltende Gesetzgebung (siehe auch „Was bedeutet die Verordnung für die Landwirtschaft?“ und „Festlegungen im Bundesnaturschutzgesetz“) unter Berücksichtigung der Betrachtung des Biosphärenreservates als Großschutzgebiet mit ALLEN Schutzgebieten zu beachten.
Dazu ist auf der Internetseite der Stiftung nationaler Naturlandschaften vermerkt:
https://nationale-naturlandschaften.de/wissensbeitraege/tourismus-in-biosphaerenreservaten
„Die Nationalen Naturlandschaften in Deutschland sind beliebte Ziele für Tagesausflüge. Besucher und Besucherinnen möchten in erster Linie intakte Natur erleben – als Gegenstück zu der oft hektischen urbanen Alltagsumgebung…“
Sowohl die intakte Natur als auch der Erholungswert können nur bei Einhaltung der Vorgaben der Verordnung erhalten werden.
Eine Lockerung der Forderung nach Naturverträglichkeit bei touristischer Nutzung würde der geltenden Gesetzgebung widersprechen.
