Im Jahr 2014 erfolgte die letzte Überarbeitung der Biosphärenreservatverordnung mit geringfügigen Erleichterungen für Nutzungsansprüche des Menschen, im Vergleich zu der Ursprungsfassung aus dem Einigungsvertrag von 1990. Schon nach dieser Fassung muss bei den verschiedenen Vorhaben innerhalb der Grenzen des Reservates nur noch das Benehmen mit der Biosphärenreservats-Leitung hergestellt werden, nicht mehr das Einvernehmen. Das bedeutet, dass ein Vorhaben bei entsprechend nachgewiesenem öffentlichem Interesse auch gegen eine Stellungnahme der Reservatsleitung ausgeführt werden kann.
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/natsgschorfhv
Die wesentlichen Inhalte der aktuell geltenden Verordnung sind folgende:
Es handelt sich um eine „Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten in einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin“.
Das Biosphärenreservat ist ein sogenanntes Großschutzgebiet, bestehend aus Naturschutzgebieten (22 % NSG), davon 3 % als nutzungsfreies Naturentwicklungsgebiet geschützt, und der restlichen ca. 78 % Landschaftsschutzgebietsfläche. Neben der Verordnung gelten weitere Schutzbestimmungen nach europäischem Recht, wie Flora-Fauna-Habitaten (FFH) und Vogelschutzgebieten (SPA), die auf über der Hälfte der Biosphärenreservatsfläche gelten. In einem der größten Naturentwicklungsgebiete liegt das Weltnaturerbe-Teilgebiet der Alten Buchenwälder Europas, „Buchenwald Grumsin“. Mit der Ausweisung dieser Wälder hat das Land Brandenburg große Verantwortung gegenüber der Weltgemeinschaft übernommen hinsichtlich des Schutzes und der ungestörten natürlichen Entwicklung in diesem verhältnismäßig kleinen Gebiet, es bedeckt nur 590 ha.
