Was ist in der Verordnung an Veränderungen geplant?

In einem Artikel im Nordkurier vom 13.01.2026 unter dem Titel „Verordnung für Schutzgebiet stammt noch aus der DDR und soll nun erneuert werden“ wird der Vorsitzende des Kuratoriums des Biosphärenreservates, Jörn Klitzing, mit seinen Vorstellungen dazu in Auszügen zitiert:

„Die Verordnung zum Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin ist in die Jahre gekommen. Sie trat bereits am 30. September 1990, also noch zu DDR-Zeiten, in Kraft. Damit sei es höchste Zeit, den 36 Jahre alten Duktus dieser Verordnung auf den Prüfstand zu stellen, findet der Kuratoriumsvorsitzende des Biosphärenreservates, Jörn Klitzing. Er freut sich, dass die Landesregierung und das Umweltministerium eine Überarbeitung und hoffentlich Entbürokratisierung der Verordnung planen…

Der Druck käme aus den Gremien selbst, die auch im Kuratorium vertreten sind: aus Ämtern und Gemeinden, Wasser- und Boden- sowie Naturschutzverbänden, aus der Wissenschaft, von Touristikern, Land- und Forstwirten, aus der Wirtschaft, die Klitzing selbst als IHK-Vertreter besonders im Auge hat…

Dabei liege es dem Kuratorium fern, die von der UNESCO bestimmten Kriterien für Biosphärenreservate infrage zu stellen. „Niemand will das Biosphärenreservat mit seinem modellhaften Charakter abschaffen“, versicherte er. Was also muss in der Verordnung verändert werden?“

Mehr Entscheidungsspielraum beim Bauen für Kommunen

„Erstens brauchen die Gemeinden dringend mehr Entscheidungsspielraum, um Bauen im Innenbereich zügiger möglich zu machen und nicht so stark aus zu bremsen“, so Klitzing. „In anderen Schutzgebieten sind innergemeindliche Gebiete von bestimmten Schutzkriterien ausgenommen worden“, erinnert er. Es sei auch zu klären, ob das Biosphärenreservat bei jedem innergemeindlichen Bauvorhaben wirklich noch gefragt werden müsse. Das seien teils unnötige Hürden, die ihre Entwicklung hemmen würden, hätten Gemeinden stark moniert, so der Vorsitzende…

Bei Bauvorhaben im sogenannten Außenbereich könnten die Gemeinden normalerweise mit Abrundungssatzungen Baurecht schaffen, aber im Biosphärenreservat bislang nicht…

Umgang mit Solar- und Windkraftanlagen klären

Fünftens brauche es Klarheit in der Verordnung über den Umgang mit Solar- und Windkraftanlagen sowie über die Befahrbarkeit von Gewässern.

Sechstens wünschten sich die Mitglieder mehr Vertrauen des Gesetzgebers in die Kommunen und Regionen selbst.“

Unsere Stellungnahme zu den Aussagen des Kuratoriumsvorsitzenden:

Die Entscheidungen von Kommunen im Innenbereich sind grundsätzlich nicht von der Verordnung des Biosphärenreservates betroffen, dies ist eine klare Falschdarstellung.

Neben der Verordnung gelten aber mehrere landes- und bundesrechtliche Regelungen für Siedlungsgebiete genauso wie außerhalb des Schutzgebietes, wie z.B. das bundesdeutsche Baurecht, Alleenschutz, Naturschutzrecht.

Im Außenbereich gelten wie überall die bereits genannten gesetzlichen Grundlagen der Bundesrepublik. Dabei ist Bauen im Außenbereich bisher grundsätzlich nicht erlaubt, bis auf wenige privilegierte Ausnahmeregelungen.

Die Errichtung von Windkraftanlagen im Schutzgebiet wurde durch den sogenannten Windkrafterlass des Landes Brandenburg ausgeschlossen.

Photovoltaik-Freiflächenanlagen widersprechen den Regelungen der Verordnung und darüber hinaus den Festlegungen der Europäischen Union innerhalb von NATURA-2000-Gebieten und sind deshalb nicht genehmigungsfähig.

Noch liegt mit Stand 26.03.2026 kein Entwurf zur Novellierung der Verordnung zum Schutz des Biosphärenreservates vor.