In § 5, Abs. 1 der Verordnung heißt es:
- Die Landwirtschaft ist schrittweise als ökologischer Landbau zu entwickeln.
- Die ackerbaulich genutzten hydromorphen Mineralböden sind in Grünland zurückzuführen.
- Die Ackerflächen entlang von Seeufern sind in einer Breite von mindestens 100 m in extensiv zu bewirtschaftendes Grünland umzuwandeln.
Dies sind keine extravaganten Forderungen der Verordnung, die die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen einschränkt oder erhöhte Anforderungen an die Bewirtschaftung stellt.
Vielmehr basieren diese Forderungen zum Schutz des Biosphärenreservates auf den Festlegungen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Brandenburg, den Dokumenten der UNESCO und des deutschen MaB-Nationalkomitees, den Beschlüssen des zuständigen Fachministeriums, die die diversen Richtlinien und Verordnungen der EU als Grundlage haben. Hierzu zählen unter anderem
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Landesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG)
- Bundes Bodenschutzgesetz (BBoSchG)
- Internationale Leitlinien des MaB-Programms der UNESCO
Dabei ist erneut zu beachten, dass das Biosphärenreservat in seiner Gesamtheit von Naturschutzgebieten (NSG), Vogelschutzgebieten (SPA), Flora- und Fauna-Habitaten (FFH) und den Landschaftsschutzgebieten (LSG) zu betrachten ist.
Ohne den Schutz der LSG im bisherigen Umfang gibt es keinen wirksamen Schutz aller anderen Schutzgebiete.
Eine Lockerung der Anforderungen an die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen würde somit der geltenden Gesetzgebung widersprechen.
