Autor: admin-designholzer

  • Welche Festlegungen gibt es im Bundesnaturschutzgesetz?

    https://dejure.org/gesetze/BNatSchG

    In § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft des BNatSchG heißt es:

    § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

    1. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
    2. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
      1. die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
      2. die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
      3. die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
      4. die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
      5. auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
      6. die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

      § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft des BNatSchG:

      1. Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

      § 25 Biosphärenreservate des BNatSchG:

      1. Großräumige Landschaften, die durch reiche Naturausstattung und wichtige Beispiele einer landschaftsverträglichen Landnutzung überregionale Bedeutung besitzen und als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind, können auf der Grundlage internationaler Richtlinien durch Bekanntmachung der obersten Naturschutzbehörde zu Biosphärenreservaten erklärt werden.
      2. Biosphärenreservate dienen beispielhaft
        1. dem Schutz, der Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung von Kulturlandschaften mit reichem Natur- und Kulturerbe,
        2. der Erhaltung der natürlichen und durch historische Nutzungsformen entstandenen Artenmannigfaltigkeit,
        3. der Entwicklung einer umwelt- und sozialverträglichen Landnutzung, Erholungsnutzung und gewerblichen Gebietsentwicklung,
        4. der Umweltbildung und Umwelterziehung sowie der langfristigen Umweltüberwachung und ökologischen Forschung.
        1. Schutz, Pflege und Entwicklung der Biosphärenreservate sind nach einheitlichen Gesichtspunkten und durch eine einheitliche Verwaltung zu gewährleisten.

        § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung des BNatSchG trifft folgende Festlegungen:

        1. Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.
        2. Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.
        3. Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind
          1. Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
          2. Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
          3. gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
          4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken, wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.
        1. Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
        2. Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
        3. Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

      1. Welche Auswirkungen hat die Verordnung auf die touristische Nutzung?

        Auf der Internetseite der Stiftung Nationale Naturlandschaften heißt es:

        https://nationale-naturlandschaften.de/wissensbeitraege/tourismus-in-biosphaerenreservaten

        „Der Schutz der Natur und die Bewahrung der Ökosysteme zählen zu den wichtigsten Zielen der deutschen Großschutzgebiete. Mit dem Erhalt der charakteristischen Natur- und Kulturlandschaften wird gleichzeitig das touristische Angebot der Regionen bekräftigt.

        Biosphärenreservate bieten durch die vielfältige Landschaftskulisse und die kulturellen Hintergründe ein attraktives Reiseziel mit Alleinstellungsmerkmal. Um die Landschaft nachhaltig zu erhalten und Nutzungskonflikte zu vermeiden, ist eine effektive Zusammenarbeit von Tourismus und Naturschutz unabdingbar. Nur so können Naturpotenziale für den Tourismus erschlossen und die positiven Effekte touristischer Aktivitäten für die Region entfaltet werden. Hilfreich ist eine entsprechende Infrastruktur etwa durch angepasste Wege- und Informationskonzepte zur Besucherlenkung.“

        Genau diese Förderung eines „sanften“ Tourismus ist in der Verordnung zum Schutz des Biosphärenreservates verankert. Eine weitere Freigabe von Wasserwegen für touristische Aktivitäten steht den Schutzzielen von Vogelschutzgebieten (SPA) und FFH-Gebieten ebenso entgegen wie die Ausweitung von Wander- und Reitwegen oder das Bauen im Außenbereich von Siedlungen zum Bau von Wohnbauten oder Wochenendhäusern.

        Auch hier ist die geltende Gesetzgebung (siehe auch „Was bedeutet die Verordnung für die Landwirtschaft?“ und „Festlegungen im Bundesnaturschutzgesetz“) unter Berücksichtigung der Betrachtung des Biosphärenreservates als Großschutzgebiet mit ALLEN Schutzgebieten zu beachten.

        Dazu ist auf der Internetseite der Stiftung nationaler Naturlandschaften vermerkt:

        https://nationale-naturlandschaften.de/wissensbeitraege/tourismus-in-biosphaerenreservaten

        „Die Nationalen Naturlandschaften in Deutschland sind beliebte Ziele für Tagesausflüge. Besucher und Besucherinnen möchten in erster Linie intakte Natur erleben – als Gegenstück zu der oft hektischen urbanen Alltagsumgebung…“

        Sowohl die intakte Natur als auch der Erholungswert können nur bei Einhaltung der Vorgaben der Verordnung erhalten werden.

        Eine Lockerung der Forderung nach Naturverträglichkeit bei touristischer Nutzung würde der geltenden Gesetzgebung widersprechen.

      2. Was bedeutet die Verordnung des Biosphärenreservates für die Landwirtschaft?

        In § 5, Abs. 1 der Verordnung heißt es:

        1. Die Landwirtschaft ist schrittweise als ökologischer Landbau zu entwickeln.
        2. Die ackerbaulich genutzten hydromorphen Mineralböden sind in Grünland zurückzuführen.
        3. Die Ackerflächen entlang von Seeufern sind in einer Breite von mindestens 100 m in extensiv zu bewirtschaftendes Grünland umzuwandeln.

        Dies sind keine extravaganten Forderungen der Verordnung, die die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen einschränkt oder erhöhte Anforderungen an die Bewirtschaftung stellt.

        Vielmehr basieren diese Forderungen zum Schutz des Biosphärenreservates auf den Festlegungen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Brandenburg, den Dokumenten der UNESCO und des deutschen MaB-Nationalkomitees, den Beschlüssen des zuständigen Fachministeriums, die die diversen Richtlinien und Verordnungen der EU als Grundlage haben. Hierzu zählen unter anderem

        • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
        • Landesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG)
        • Bundes Bodenschutzgesetz (BBoSchG)
        • Internationale Leitlinien des MaB-Programms der UNESCO

        Dabei ist erneut zu beachten, dass das Biosphärenreservat in seiner Gesamtheit von Naturschutzgebieten (NSG), Vogelschutzgebieten (SPA), Flora- und Fauna-Habitaten (FFH) und den Landschaftsschutzgebieten (LSG) zu betrachten ist.

        Ohne den Schutz der LSG im bisherigen Umfang gibt es keinen wirksamen Schutz aller anderen Schutzgebiete.

        Eine Lockerung der Anforderungen an die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen würde somit der geltenden Gesetzgebung widersprechen.

      3. Warum lehnen wir Windenergieanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Biosphärenreservat ab?

        Der Einsatz von Anlagen zur Stromerzeugung aus Wind und Sonne wird nicht generell abgelehnt. Wir brauchen die Stromerzeugung aus Wind und Solar, um fossile Energieträger zu ersetzen. Die CO2-arme Energieerzeugung durch Wind und Solar ist unbestritten ein wichtiger Bestandteil zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesrepublik. Es kommt aber auf das Wo und Wie an. Es sind intelligentere Lösungen als Rodung von Wäldern und Umwidmung landwirtschaftlich genutzter Flächen in Industriestandorte notwendig. Zudem muss neben der Forderung nach Klimaschutz unbedingt die Forderung nach Natur- und Artenschutz stehen, die inzwischen EU-weit formuliert und in Gesetzesform gegossen worden ist (Naturwiederherstellungsgesetz der Europäischen Union).

        In einem LSG sind nach § 26, Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, das Landschaftsbild stören oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

        https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__26.htm

        In § 26 Abs. 3 wird nicht explizit auf „Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung“ eingegangen. Diese Bezeichnung belegt aber, dass es sich um ein BESONDERES LSG handelt, das in der Gesamtheit als Großschutzgebiet zu bewerten ist. Grundlage dafür bildet der Einigungsvertrag aus 1990, mit dem diese Besonderheit als „fortgeltendes Recht“ hervorgehoben wurde.

        Windenergieanlagen

        Die inzwischen bis zu 300 m hohen Windräder beeinträchtigen, überprägen und entwerten die Landschaft wie kaum ein anderer Eingriff. Sie gehören deshalb nicht in Landschaftsschutzgebiete.

        Windenergieanlagen benötigen pro Anlage eine Fläche zwischen 0,5 bis 1,0 ha, ohne Zuwegungen und Nebenanlagen, die dauerhaft versiegelt werden. Ausgleichsmaßnahmen für gerodete Bäume haben erst Jahre später ein so hohes CO2– Speichervolumen wie die Altbäume. Die neuen Waldschneisen beeinträchtigen die Frischluftentstehung. Es erfolgt eine bis zu 7 Grad höhere Temperaturerwärmung der Böden im Vergleich zu bewaldeten Flächen, wodurch neben der Verdichtung der ehemals humosen Waldböden auch deren Fähigkeit, Wasser zu halten und zu versickern, nachhaltig gestört wird. Mikroorganismen im Boden werden beeinträchtigt oder gehen ganz verloren. Für die neu entstandenen Waldränder erhöht sich die Gefahr für Rindenbrand und für Windwurf und Schneebruch.

        Windschlag als Haupttodesursache für den heimischen Mäusebussard und den Rotmilan sind inzwischen belegt, die Zahl der getöteten Fledermäuse geht in die Tausende – jedes Jahr – und der Verlust an Insektenmasse durch Windschlag bemisst sich in Tonnen, jährlich. Im Umfeld des Biosphärenreservates sind auch See- und Schreiadler besonders betroffen (bis zu 6 getötete Seeadler in einem einzigen Windpark!). Das ist in einem Schutzgebiet von internationaler Bedeutung auf keinen Fall hinzunehmen, sondern auszuschließen.

        Auch wenn die Politik die negativen Auswirkungen auf die Biodiversität nicht sehen will, sind die negativen Folgen für Flora und Fauna, für Böden und Grundwasserneubildung und im schlimmsten Fall für die Trinkwasserversorgung gegeben. Die Verluste an Biodiversität sind im Landschaftsschutzgebiet noch weniger hinnehmbar als in weniger gut geschützten Landschaftsräumen.

        Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA)

        PV-FFA haben einen hohen Flächenbedarf. Sie sind in aller Regel eingezäunt und stellen damit einen Verlust an Lebensraum für bodenbewohnende Tiere dar. Das wird versucht zu vermeiden, indem die Zäune nicht bodenabschließend errichtet werden, so dass kleinere Tiere passieren können.

        Anlagen im Wald sind grundsätzlich abzulehnen. Sie verändern das Kleinklima von Wäldern in dramatischer Weise. Bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C können die Solarmodule bei günstiger Sonneneinstrahlung bis zu 70 °C heiß werden. Dadurch sinkt die Effizienz der Module, aber durch die Temperaturabgabe wird die Umgebungstemperatur massiv erhöht. Die Auswirkungen auf die Waldböden und die umgebenden Wälder sind somit wesentlich stärker ausgeprägt als bei den Windenergieanlagen.

        Bisher öffentlich zugängliche Monitoring- Berichte belegen nur die Ergebnisse der Auswirkungen auf Flora und Fauna. Ein Bodenmonitoring ist bisher nicht bekannt. Aber von dem Bewuchs unterhalb der Solarmodule lassen sich nach Aussagen von Geologen keine Rückschlüsse auf die vielfach propagierten positiven Bodenveränderungen ableiten. Dazu bedarf es eines zusätzlichen Bodenmonitorings.

        Die gleichen Auswirkungen auf die Böden und den Wasserhaushalt sind auch für landwirtschaftlich genutzte Flächen anzusetzen. Zusätzlich ist hier anzumerken, dass es sich bei Umwidmung von Ackerflächen in Industriegebiete nicht nur um minderwertige Böden mit geringer Bodenwertzahl handelt. Aber selbst diese sogenannten „minderwertigen“ Böden haben in der Vergangenheit einen wesentlichen Anteil zur Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln beigetragen.

        Zu der Größenordnung der durch PV-FFA überbauten Flächen im Zeitraum 2010 bis 2025 im Land Brandenburg gibt es keine Übersicht. Es besteht lediglich ein Überblick über die nach EEG-Förderung installierte Leistung. Aber es ist ein kontinuierlicher Rückgang an landwirtschaftlich genutzten Flächen zu verzeichnen.

      4. Warum treten wir für die Erhaltung der Pflasterstraßen im Biosphärenreservat ein?

        Hierzu ist in § 5 Gebote der Verordnung folgendes festgesetzt

        1. Die historischen Pflasterstraßen und die sie begleitenden Sommerwege sind zu erhalten und zu unterhalten.

        Die Pflasterstraßen stehen als eines der Alleinstellungsmerkmale für das Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin. Sie sind Zeitzeugen einer vergangenen Epoche, die mit ihrer Existenz Vergangenes noch immer belegen. Die historischen Pflasterstraßen sind ein prägendes Element der Kulturlandschaft im Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin und stellen aus kulturhistorischer Sicht einen enormen Wert dar, der in weiten Gebieten Deutschlands nicht mehr existiert. Aus diesem Grund stehen wir für den Erhalt dieser Pflasterstraßen. Sie sind durchaus ein Grund für uns Einwohnerinnen und Einwohner, stolz zu sein, diesen Wert noch immer zu besitzen.

        Die Unterhaltung und die Instandsetzung der Pflasterstraßen und der anliegenden Sommerwege sind oft nur mit erhöhtem Kostenaufwand zu realisieren. Der Einsatz von Maschinen zur Instandsetzung ist wegen der Eigenart des Materials und des damit verbundenen Straßenaufbaues nur eingeschränkt kostenneutral möglich. Ist der Unterbau der Pflasterstraßen jedoch nicht mehr tragfähig, ist der komplette Straßenkörper für den Einbau des Kopfsteinpflasters neu aufzubauen. Daraus resultieren in der Tat höhere Kosten für die Durchführung durch speziell geschulte Facharbeiter, die von den Kommunen allein nicht getragen werden können. Wir fordern deshalb mit Nachdruck entsprechende Förderrichtlinien des Landes und/oder Bundes, mit denen die Kosten auf breite Schultern verteilt werden und Land sowie Bund ihrer Verantwortung für die Bewahrung alter Kulturgüter endlich gerecht werden.

        Dazu bedarf es vor allem des politischen Willens, der trotz immer wiederholter Forderungen und nachvollziehbarer Argumentation bisher nicht gegeben war.

      5. Wie kann der Entscheidungsspielraum beim Bauen im Innenbereich für Kommunen erleichtert werden?

        Wir vertreten dazu folgende Auffassung:

        Jede Kommune kann durch entsprechende Innenbereichssatzungen und Bebauungspläne die Grundlagen für eine zielgerichtete Entwicklung entsprechend ihres Leitbilds schaffen, die bindend für jegliche Baumaßnahmen sind. Zur Vermeidung von zusätzlichem Verwaltungsaufwand für einzelne Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, in den textlichen Fassungen der Satzungen und Bebauungspläne die Schutzziele, Gebote und Verbote der Schutzverordnung und des Landschaftsrahmenplanes des Biosphärenreservates im Einvernehmen mit der Biosphärenreservats-Leitung, sowie die Vorgaben des Landesentwicklungsplanes der Hauptstadtregion (LEP HR) verbindlich festzusetzen.

        Das würde jedoch nicht davon entbinden, dass für Bauvorhaben bei Abweichungen von diesen Vorgaben das Einvernehmen mit der Biosphärenreservats-Leitung im Zuge der Planungen herzustellen ist. Die Schutzziele der NSG, SPA- und FFH-Gebiete sind immer einzuhalten und dürfen durch Maßnahmen im LSG in keiner Weise beeinträchtigt werden.

      6. Welche Folgen sind bei einer Lockerung der Schutzziele zu befürchten?

        • 78 % der Gesamtfläche des Biosphärenreservates sind nur als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Ein großer Teil dieser Fläche könnte nach dem aktualisierten Bundesbaurecht und den Festlegungen des Verwaltungsvereinfachungs-Gesetzes Brandenburgs vom Juli 2025 bebaut werden, mit Wohnbauten oder Wochenendhäusern.
        • Statt Lückenbebauungen in den Siedlungsbereichen oder Sanierung vorhandener Gebäude könnte es zu einer Ausweitung von Siedlungsstrukturen in den bisher als Außenbereich vor Bebauung geschützten Landschaftsraum kommen, was negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die Böden, den Wasserhaushalt, die Pflanzen- und Tierwelt haben würde. Der Lebensraum diverser Tierarten würde dadurch verringert werden. Insgesamt würde die gesamte Biodiversität in diesen Bereichen gestört und im schlimmsten Fall vernichtet werden.
        • Die Inanspruchnahme der Flächen im Landschaftsschutzgebiet würde den Schutzraum für die ausgewiesenen Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und FFH- Gebiete verringern und somit deren Schutz gefährden.
        • Statt des „sanften“ Tourismus, gesichert durch die noch geltende Verordnung, ist bei weiterem Ausbau von Ferienunterkünften eine Zunahme von Besuchern des Biosphärenreservates insbesondere in Ferienzeiten zu erwarten. Der Druck auf wildlebende Tiere wie auch auf geschützte Biotope und die Landschaft wird dadurch erhöht. Die Lebensqualität und der Erholungswert unserer wertvollen Landschaft könnten für die Touristen ebenso wie für die im Biosphärenreservat lebenden Menschen deutlich sinken, wenn nicht verloren gehen.  
        • Die Freigabe weiterer Gewässer für die touristische Nutzung mit muskel- und motorbetriebenen Booten könnte negative Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt in Ufernähe, die Gewässer selbst und die Zufahrtswege mit sich bringen. Wir befürchten massive Störungen der in den Röhrichtbeständen lebenden Vögel, Fische, Amphibien und Insekten durch Zerstörung von Rückzugsbereichen und Brutplätzen sowie Vermüllung und illegale Aktivitäten.
      7. Was ist in der Verordnung an Veränderungen geplant?

        In einem Artikel im Nordkurier vom 13.01.2026 unter dem Titel „Verordnung für Schutzgebiet stammt noch aus der DDR und soll nun erneuert werden“ wird der Vorsitzende des Kuratoriums des Biosphärenreservates, Jörn Klitzing, mit seinen Vorstellungen dazu in Auszügen zitiert:

        „Die Verordnung zum Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin ist in die Jahre gekommen. Sie trat bereits am 30. September 1990, also noch zu DDR-Zeiten, in Kraft. Damit sei es höchste Zeit, den 36 Jahre alten Duktus dieser Verordnung auf den Prüfstand zu stellen, findet der Kuratoriumsvorsitzende des Biosphärenreservates, Jörn Klitzing. Er freut sich, dass die Landesregierung und das Umweltministerium eine Überarbeitung und hoffentlich Entbürokratisierung der Verordnung planen…

        Der Druck käme aus den Gremien selbst, die auch im Kuratorium vertreten sind: aus Ämtern und Gemeinden, Wasser- und Boden- sowie Naturschutzverbänden, aus der Wissenschaft, von Touristikern, Land- und Forstwirten, aus der Wirtschaft, die Klitzing selbst als IHK-Vertreter besonders im Auge hat…

        Dabei liege es dem Kuratorium fern, die von der UNESCO bestimmten Kriterien für Biosphärenreservate infrage zu stellen. „Niemand will das Biosphärenreservat mit seinem modellhaften Charakter abschaffen“, versicherte er. Was also muss in der Verordnung verändert werden?“

        Mehr Entscheidungsspielraum beim Bauen für Kommunen

        „Erstens brauchen die Gemeinden dringend mehr Entscheidungsspielraum, um Bauen im Innenbereich zügiger möglich zu machen und nicht so stark aus zu bremsen“, so Klitzing. „In anderen Schutzgebieten sind innergemeindliche Gebiete von bestimmten Schutzkriterien ausgenommen worden“, erinnert er. Es sei auch zu klären, ob das Biosphärenreservat bei jedem innergemeindlichen Bauvorhaben wirklich noch gefragt werden müsse. Das seien teils unnötige Hürden, die ihre Entwicklung hemmen würden, hätten Gemeinden stark moniert, so der Vorsitzende…

        Bei Bauvorhaben im sogenannten Außenbereich könnten die Gemeinden normalerweise mit Abrundungssatzungen Baurecht schaffen, aber im Biosphärenreservat bislang nicht…

        Umgang mit Solar- und Windkraftanlagen klären

        Fünftens brauche es Klarheit in der Verordnung über den Umgang mit Solar- und Windkraftanlagen sowie über die Befahrbarkeit von Gewässern.

        Sechstens wünschten sich die Mitglieder mehr Vertrauen des Gesetzgebers in die Kommunen und Regionen selbst.“

        Unsere Stellungnahme zu den Aussagen des Kuratoriumsvorsitzenden:

        Die Entscheidungen von Kommunen im Innenbereich sind grundsätzlich nicht von der Verordnung des Biosphärenreservates betroffen, dies ist eine klare Falschdarstellung.

        Neben der Verordnung gelten aber mehrere landes- und bundesrechtliche Regelungen für Siedlungsgebiete genauso wie außerhalb des Schutzgebietes, wie z.B. das bundesdeutsche Baurecht, Alleenschutz, Naturschutzrecht.

        Im Außenbereich gelten wie überall die bereits genannten gesetzlichen Grundlagen der Bundesrepublik. Dabei ist Bauen im Außenbereich bisher grundsätzlich nicht erlaubt, bis auf wenige privilegierte Ausnahmeregelungen.

        Die Errichtung von Windkraftanlagen im Schutzgebiet wurde durch den sogenannten Windkrafterlass des Landes Brandenburg ausgeschlossen.

        Photovoltaik-Freiflächenanlagen widersprechen den Regelungen der Verordnung und darüber hinaus den Festlegungen der Europäischen Union innerhalb von NATURA-2000-Gebieten und sind deshalb nicht genehmigungsfähig.

        Noch liegt mit Stand 26.03.2026 kein Entwurf zur Novellierung der Verordnung zum Schutz des Biosphärenreservates vor.

      8. Was ist mit dem Wort Zonierung gemeint?

        Es besteht eine Zonierung (Einteilung) in die:

        Zone 1 – nutzungsfreie Kernzone (Naturentwicklungsgebiet, geschützt als Naturschutzgebiet)

        Zone 2 – Pflegezone zur Bewahrung wertvoller Natur- und Kulturlandschaften mit naturverträglicher Nutzung als Naturschutzgebiet, auch als Pufferzone für die Kernzonen (Zone 1)

        Zone 3 – Entwicklungszone (Landschaftsschutzgebiet) mit naturverträglicher nachhaltiger Nutzung und zum Schutz der Schönheit des Landschaftsbildes einschließlich der eingebetteten Ortschaften

        Das Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin muss daher als Ganzes betrachtet werden. Der Schutz der Zonen 1 und 2 hat nur dann Bestand, wenn die Entwicklungszone 3 ihrer Funktion gerecht wird. Es handelt sich bei dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) Schorfheide-Chorin um ein „LSG von zentraler Bedeutung“, an das ein höherer Schutzstandard anzulegen ist als ein „normales“ LSG entsprechend der gültigen Bundesgesetzgebung.

        Die Entwicklungszone 3 hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

        • Sie umfasst den Hauptteil des Gebietes (>78 % der Fläche) als Landschaftsschutzgebiet
        • Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, wie naturverträglicher Tourismus, ökologische Landwirtschaft; dazu tritt auch eine ökologische Forstwirtschaft, die Förderung regionalen Handwerks und extensiver Fischerei.
        • Die Renaturierung devastierter Flächen und der Schutz des natürlichen Wasserhaushalts sind ebenfalls bedeutsame Aufgaben.
        • Unverzichtbar sind Umweltbildung und die Bildung für eine nachhaltige Entwicklung, die von der Naturwacht  (Rangern) des Schutzgebietes sowie von Bildungseinrichtungen mit diesem Profil vermittelt wird.
        • Hier werden zukunftsfähige Energie-Konzepte erprobt, alternative Wirtschaftsformen in Land- und Forstwirtschaft können in der Praxis überprüft werden
        • Die Zone 3 ist vor allen anderen Bereichen der Ort, wo der Begriff der Modellregion Gestalt annehmen soll, unter Beteiligung bzw. als Initiative der Einwohnerschaft des Gebietes

        Die Pflegezone 2 (19 % der Fläche) besteht aus Naturschutzgebieten mit eigenen Verordnungen, die den Charakter des Gebiets und seine Schutzgüter beschreiben. Sie liegen überwiegend in Waldgebieten und schützen dort artenreiche Waldgemeinschaften, Moore, Brüche und weitere Gewässer. Die Nutzung der Wälder soll in nachhaltiger Weise erfolgen, Kahlschläge sind ausgeschlossen, Bewirtschaftung mit Rückepferden wird gefördert. Internationale Schutzsiegel wie das FSC-Siegel werden den Waldeigentümern empfohlen. Der Landeswald und die meisten Kommunalwälder im Reservat sind FSC-zertifiziert. Artenschutz für bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten hat Vorrang und wird aktiv betrieben.

        Ist Offenland als Naturschutzgebiet ausgewiesen, soll auch die Landwirtschaft in schonender Weise betrieben werden. Grünland darf nicht umgebrochen werden, Gewässer sind vor dem Eintrag schädlicher Stoffe zu bewahren. Pestizideinsatz soll unterbleiben, der ökologischen Landwirtschaft ist der Vorzug zu geben, sie ist zu fördern.

        Die Kernzone 1 (3 % der Fläche) bezeichnet ausschließlich Gebiete, die aus der menschlichen Nutzung genommen worden sind aufgrund ihres besonders hohen ökologischen Wertes für die Lebensvielfalt in der Natur. Sie sind ebenfalls per Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt. Dort wird nicht mehr eingegriffen und reguliert, die natürlichen Abläufe bestimmen sich aus sich selbst heraus. Eine Wildbestandsregulierung soll jedoch weiterhin nach Maßgabe der Reservatsverwaltung stattfinden. Die wissenschaftliche Begleitung der natürlichen Prozesse erfolgt in Form eines Monitorings der verschiedenen Artengruppen der Flora und Fauna. Die Ergebnisse werden global zur Verfügung gestellt.

      9. Was steht in der gültigen Verordnung?

        Im Jahr 2014 erfolgte die letzte Überarbeitung der Biosphärenreservatverordnung mit geringfügigen Erleichterungen für Nutzungsansprüche des Menschen, im Vergleich zu der Ursprungsfassung aus dem Einigungsvertrag von 1990. Schon nach dieser Fassung muss bei den verschiedenen Vorhaben innerhalb der Grenzen des Reservates nur noch das Benehmen mit der Biosphärenreservats-Leitung hergestellt werden, nicht mehr das Einvernehmen. Das bedeutet, dass ein Vorhaben bei entsprechend nachgewiesenem öffentlichem Interesse auch gegen eine Stellungnahme der Reservatsleitung ausgeführt werden kann.

        https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/natsgschorfhv

        Die wesentlichen Inhalte der aktuell geltenden Verordnung sind folgende:

        Es handelt sich um eine „Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten in einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin“.

        Das Biosphärenreservat ist ein sogenanntes Großschutzgebiet, bestehend aus Naturschutzgebieten (22 % NSG), davon 3 % als nutzungsfreies Naturentwicklungsgebiet geschützt, und der restlichen ca. 78 % Landschaftsschutzgebietsfläche. Neben der Verordnung gelten weitere Schutzbestimmungen nach europäischem Recht, wie Flora-Fauna-Habitaten (FFH) und Vogelschutzgebieten (SPA), die auf über der Hälfte der Biosphärenreservatsfläche gelten. In einem der größten Naturentwicklungsgebiete liegt das Weltnaturerbe-Teilgebiet der Alten Buchenwälder Europas, „Buchenwald Grumsin“. Mit der Ausweisung dieser Wälder hat das Land Brandenburg große Verantwortung gegenüber der Weltgemeinschaft übernommen hinsichtlich des Schutzes und der ungestörten natürlichen Entwicklung in diesem verhältnismäßig kleinen Gebiet, es bedeckt nur 590 ha.